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Verlustabzug bei Körperschaften aus Sicht der Finanzverwaltung
Stellungnahme zum Entwurf des neuen BMF-Schreibens zu § 8c KStG
Dieser Beitrag ist Teil der Beilage .
Das Bundesfinanzministerium hat Mitte April 2014 einen Entwurf zu § 8c KStG veröffentlicht, der im wissenschaftlichen Schrifttum rege diskutiert wird. § 8c KStG regelt Verlustabzugsbeschränkungen bei unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften sowie Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. des § 1 Abs. 1 KStG. Naturgemäß sind Missbrauchsvermeidungsnormen dieser Art, die das Leistungsfähigkeitsprinzip beeinträchtigen, heftig umstritten. Der nachfolgende Beitrag verschafft Ihnen einen umfassenden Überblick zur Auffassung der Finanzverwaltung zu § 8c KStG, was auch Ausführungen zu den bereits im Vorgängerschreiben thematisierten Gesichtspunkten beinhaltet. Den Schwerpunkt der Ausführungen bilden dabei die Konzern- und die Stille-Reserven-Klausel.
I. Überblick
§ 8c Abs. 1 KStG lässt sich inhaltlich wie folgt aufteilen:
§ 8c Abs. 1 Satz 1–4 KStG bilden den Grundtatbestand der Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften.
§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG regelt als Ausnahme zum Grundtatbestand die sog. Konzernklausel.
§ 8c Abs. 1 Satz 6–9 KStG enthalten als weitere Ausnahmevorschrift die sog. Stille-Reserven-Klausel.
Der ...