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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10078/13 EFG 2014 S. 1878 Nr. 21

Gesetze: EStG 2005 § 10a Abs. 1, EStG 2005 § 79 S. 1, EStG 2005 § 79 S. 2, AltZertG § 5, SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3

Steuerverstrickung der vom unmittelbar Altersvorsorgezulage-Berechtigten geleisteten Beiträge keine Voraussetzung einer mittelbaren Altersvorsorgezulage-Berechtigung seines Ehegatten

Altersvorsorgezulage-Anspruch eines Steuerberaters bzw. bei Bezug von Krankengeld

Leitsatz

1. Für die mittelbare Zulageberechtigung eines Ehegatten nach § 79 S. 2 EStG reicht es aus, dass der andere Ehegatten alle Anforderungen für eine unmittelbare Zulageberechtigung nach § 79 S. 1 i. V. m. § 10a Abs. 1 EStG erfüllt; nicht erforderlich ist, dass für die Beiträge des unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten tatsächlich eine Altersvorsorgezulage festgesetzt worden ist bzw. der steuerliche Sonderausgabenabzug vorgenommen worden ist.

2. Die in § 10a Abs. 1 EStG verwendete Formulierung „in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte” zielt nicht auf pflichtversicherte Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ab (im Streitfall: Steuerberater; vgl. FG Berlin-Brandenburg v , 10 K 14253/12).

3. Bei Bezug von Krankengeld besteht gem. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI eine Rentenversicherungspflicht und damit auch ein unmittelbarer Altervorsorgezulage-Anspruch nach § 10a Abs. 1 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 16
DStRE 2015 S. 784 Nr. 13
EFG 2014 S. 1878 Nr. 21
EStB 2015 S. 65 Nr. 2
SAAAE-72754

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.07.2014 - 10 K 10078/13

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