Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB direkt Nr. 38 vom Seite 977

Die Anmeldung gekorener Liquidatoren im Vereinsregister

Simon Beyme

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAE-72538 Bei Auflösung eines Vereins kommt es nicht selten vor, dass nicht der Vorstand, sondern andere Personen zu Liquidatoren bestellt werden (§ 48 BGB). In diesen Fällen kann es zu Problemen mit Eintragungen beim Vereinsregister kommen, da strittig ist, ob für die erstmalige Anmeldung der Liquidatoren und der Vereinsauflösung noch der bisherige Vorstand oder bereits die Liquidatoren zuständig sind. Dies kann dazu führen, dass Anmeldungen zurückgewiesen werden, da sie durch angeblich unzuständige Personen erfolgt sind.

Ausführlicher Beitrag s..

Wer meldet die Auflösung und die Liquidatoren an?

[i]Vorstand oder Liquidatoren?Eigentlich sollte man meinen, dass die Anmeldezuständigkeit in § 74 Abs. 2 Satz 1 BGB und § 76 Abs. 2 Satz 1 BGB klar geregelt ist. Dies sehen aber nicht alle so. So wird vertreten, dass bei gekorenen Liquidatoren entgegen des Wortlauts nicht der Vorstand, sondern die Liquidatoren anmeldepflichtig sind (Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. 2013, Rn. 2206; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. 2012, Rn. 1219). Dies folge aus dem allgemeinen Grundsatz, dass anmeldeberechtigt und -verpflichtet nur die jeweiligen gesetzlichen Vertreter sind, was beim aufzulösenden Verein eben nicht me...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen