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StuB 17/2014 S. 660

Rangrücktritt bei Darlehenshingabe

(1) Allein der in einem Darlehensvertrag erklärte Rangrücktritt führt gem. rkr. NWB BAAAE-64544 (EFG 2014 S. 1093) dazu, dass es sich um ein krisenbestimmtes Darlehen handelt. (2) Nicht notwendig ist, dass es sich um einen sog. qualifizierten Rangrücktritt handelt (Bezug: § 32a GmbHG, § 17 Abs. 1 EStG; § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Praxishinweise

(1) Im Streitfall ging es um den Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG und damit um die Höhe eines Veräußerungsverlustes. Der Kläger hatte sich 1997 mit mehr als 8 % an einer GmbH beteiligt und der GmbH bereits im Januar 1998 ein Darlehen von 83.000 DM gewährt. Das Darlehen versah er zugleich mit einem Rangrücktritt. Nachdem er 2006 auf seine Darlehensforderung verzichtet hatte, verkaufte er seine Beteiligung im Jahr 2008 mit Verlust. Bei der Ermittlung des Verlustes bezog er auch die Darlehensforderung ein. Das FA verneinte den eigenkapitalersetzenden Charakter des Darlehens.

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