Arbeitshilfe Oktober 2016

Gewährung einer beantragten Steuerentlastung nach § 49 EnergieStG bei Beheizen von Omnibussen mit Dieselkraftstoff bei Nachweis eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses

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Steuerentlastung für den Teil des verwendeten Dieselkraftstoffs, der von einem kommunalen Dienstleistungsunternehmen für die Standheizung in Omnibussen, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden, verbraucht worden ist. Ist das "besondere wirtschaftliche Bedürfnis" (§ 49 Abs. 1 EnergieStG) rein nach finanziellen Erwägungen zu beurteilen?

Beim BFH sind Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ( und ).

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Fundstelle(n):
NWB JAAAE-72261