BGH Urteil v. - X ZR 119/11

Patentnichtigkeitsverfahren: Einschränkung des Patentanspruchs auf Schaltungen mit ohm´schen Lasten durch fehlerhafte Verwendung des dafür üblichen Zeichens in der Patentschrift

Gesetze: § 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 21 Abs 1 Nr 4 PatG, § 22 PatG

Instanzenzug: Az: 5 Ni 70/09 Urteil

Tatbestand

1Die Beklagte war Inhaberin des am angemeldeten und nach Klageerhebung durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patents 39 28 195 (Streitpatent). Das Streitpatent umfasst vier Patentansprüche, von denen Anspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

"1. Schaltungsanordnung, die mit einem Ansteuersignal (3) angesteuert wird, wobei ein elektronischer Leistungsschalter (1) zum Schalten einer Last vorgesehen ist, der ein sourceseitig mit Bezugspotential und drainseitig mit Last verbundener Feldeffekttransistor ist, dessen Steuerelektrode (5) mit einem Emitterfolger (4) und einem zweiten, sourceseitig an Bezugspotential angeschlossenen Feldeffekttransistor (9) verbunden ist, und wobei dem Emitterfolger (4) das Ansteuersignal (3) und der Steuerelektrode (8) des zweiten Feldeffekttransistors (9) ein invertiertes Ansteuersignal (3') mittels einer Inverterstufe (7) zugeführt ist."

2Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Zudem sei der Patentgegenstand weder neu, noch beruhe er auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Patentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Nichtigerklärung in vollem Umfang begehrt.

3Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing.     D.     , Technische Universität    , ein schriftliches Gutachten erstattet, das sie in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Gründe

4I. Das Streitpatent betrifft eine Schaltungsanordnung mit einem Feldeffekttransistor (FET), der als elektronischer Leistungsschalter dient.

51. Bei der Verwendung von FET als Leistungsschalter haftet diesen eine hohe Eingangskapazität an. Dabei kann es vorkommen, dass der FET nicht schnell genug ausgeschaltet werden kann, weil in Folge der ihm anhaftenden hohen Eingangskapazität der bis zur Sättigung betriebene Leistungsschalter nicht schnell genug entladen werden kann.

62. Dem Gegenstand des Streitpatents liegt demnach das Problem zugrunde, einen als Leistungsschalter verwendeten FET mit einem möglichst geringen zusätzlichen Schaltungsaufwand in kürzester Zeit abschalten zu können.

7Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Schaltungsanordnung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Die Schaltung wird mit einem Ansteuersignal (3) angesteuert.

2. Ein elektronischer Leistungsschalter (1) ist zum Schalten einer Last vorgesehen,

3. der ein sourceseitig mit Bezugspotential und drainseitig mit Last verbundener FET ist,

4. dessen Steuerelektrode (5) mit einem Emitterfolger (4) und

5. einem zweiten, sourceseitig an Bezugspotential angeschlossenen FET (9) verbunden ist.

6. Dem Emitterfolger (4) ist das Ansteuersignal (3) zugeführt.

7. Der Steuerelektrode (8) des zweiten FET (9) ist ein invertiertes Ansteuersignal (3') mittels einer Inverterstufe (7) zugeführt.

83. Zur näheren Erläuterung ist Folgendes auszuführen:

9a) Das Schalten einer Last gemäß Merkmal 2 ist das Anschalten oder Ausschalten eines Laststroms. Ein Umschalten zwischen zwei Verbindungen ist damit nicht gemeint; ein einzelner FET ist dazu bauartbedingt nicht in der Lage.

10b) Eine Last im Sinne von Merkmal 2 ist, wie die gerichtliche Sachverständige eingehend erläutert hat, ein Strom, der im Vergleich zu den Strömen, die durch die Ansteuerschaltung fließen, verhältnismäßig groß ist. Nähere Festlegungen zur Beschaffenheit dieses Stroms lassen sich weder Patentanspruch 1 noch dem zur Auslegung heranzuziehenden weiteren Inhalt der Patentschrift entnehmen.

11Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass in der (einzigen) Zeichnung der Streitpatentschrift die Last mit einem Schaltzeichen dargestellt wird, das üblicherweise für ohm'sche Lasten verwendet wird, nicht herleiten, dass andere, insbesondere induktive Lasten nicht erfasst sein sollen. In der Beschreibung des Streitpatents finden sich weder eine dahingehende Einschränkung noch sonstige Festlegungen dazu, wie die geschaltete Last beschaffen sein soll. Daraus ist zu folgern, dass grundsätzlich alle Lasten erfasst sind, die typischerweise mit Anordnungen der betreffenden Art geschaltet werden. Wie die gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, gehören dazu auch induktive Lasten; rein ohm'sche Lasten sind in der Praxis demgegenüber eher selten. Vor diesem Hintergrund ist das in der Zeichnung verwendete Schaltzeichen als schematische Darstellung anzusehen, der keine zusätzliche Beschränkung entnommen werden kann.

12c) Der Emitterfolger gemäß Merkmal 4 ist - entsprechend den zutreffenden und von der Sachverständigen bestätigten Ausführungen des Patentgerichts - ein bipolarer Transistor, der einen Emitterausgang aufweist. Soweit Unteranspruch 4 des Streitpatents dies nochmals präzisierend klarstellt, folgt daraus nicht, dass der Emitterfolger gemäß Patentanspruch 1 auch ein anders beschaffener Transistor sein könnte.

13Entsprechend der Funktion des Emitterfolgers im Gegenstand des Streitpatents sitzt dieser zwischen dem Ansteuersignal (3) und dem als Leistungsschalter fungierenden FET, um das Ansteuersignal (3) zu verstärken.

14d) Das Bezugspotenzial gemäß den Merkmalen 3 und 5 wird in Zeichnungen für elektronische Schaltungen im Allgemeinen unter anderem mit dem Symbol ┴ dargestellt - wie auch in der Zeichnung zum Streitpatent. Es bedeutet, dass alle Leitungen, die damit verbunden sind, dasselbe Potential aufweisen, zwischen ihnen also keine Spannung anliegt. Zudem ist das Bezugspotenzial der Bezugspunkt für Spannungen, die an die Schaltung angelegt werden.

15e) Das invertierte Ansteuersignal (3') gemäß Merkmal 7 ist ein Signal, das invers zum Ansteuersignal (3) gemäß den Merkmalen 1 und 6 verläuft. Gemäß Merkmal 7 muss es ferner mittels einer Inverterstufe (7) zugeführt werden. Aus der Beschreibung des Streitpatents (Sp. 1 Abs. 6 Z. 56 bis 61) und aus der Zeichnung in der Streitpatentschrift ist zu entnehmen, dass hierzu das Ansteuersignal (3) mittels einer Inverterstufe in das invertierte Signal (3') umgewandelt wird. Dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 darüber hinausgehend auch Ausgestaltungen umfasst, bei denen das invertierte Ansteuersignal auf andere Weise erzeugt und mittels einer (weiteren) Inverterstufe der Steuerelektrode des zweiten FET zugeführt wird, lässt sich der Streitpatentschrift demgegenüber nicht entnehmen. Die gerichtliche Sachverständige hat insoweit darauf hingewiesen, dass in der Streitpatentschrift schon die Erzeugung des Ansteuersignals 3 nicht näher beschrieben, sondern dieses Signal in der nachstehend eingefügten Figur nur angedeutet wird und der Fachmann aus der Streitpatentschrift vor dem Hintergrund dieser spärlichen Informationen hinsichtlich der Erzeugung des invertierten Signals 3' keine weitergehenden Schlussfolgerung zieht, als die, dass das Ansteuersignal 3 (mittels Inverterstufe) in das invertierte Signal umgewandelt wird.

16II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

182. Der Gegenstand des Streitpatents sei auch neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit.

20Die K1 gebe an, dass die Typen der in der Schaltung verwendeten FET und Bipolartransistoren geändert werden könnten, ohne von der Erfindung abzuweichen. Damit sei jedoch nur ein Austausch des konkreten Bauelements innerhalb der jeweiligen Transistorfamilie offenbart. Der Fachmann verstehe diese Angabe nicht dahin, einen Bipolartransistor mit einem FET zu ersetzen, weil damit der Halbleiteraufbau strukturell und die daraus resultierenden elektrophysikalischen Eigenschaften verändert würden. Demnach unterscheide sich der Gegenstand des Streitpatents von der Lehre der K1 zumindest dadurch, dass der Leistungsschalter ein FET sei (Merkmal 3), dessen Steuerelektrode mit einem Emitterfolger verbunden sei (Merkmal 4).

223. Der Gegenstand des Streitpatents beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit.

23Es liege nicht auf der Hand, zur Beschleunigung des Abschaltvorgangs am Gate-Anschluss des FET sowohl einen Emitterfolger als auch einen weiteren FET vorzusehen. Die K1 zeige zwar sowohl einen Emitterfolger als auch einen weiteren FET; diese arbeiteten als kurzschließendes Element aber getrennt an zwei verschiedenen Transistoren (T1 und T2) der Darlington-Schaltung. Für den Übergang von dieser hybriden Darlington-Schaltung zu einem FET-Leistungsschalter biete der Stand der Technik keine Anregung. Vielmehr sei insoweit weiterer Entwicklungsaufwand erforderlich gewesen.

24Ausgehend von der K3 unterscheide sich die Lehre des Streitpatents von der dort offenbarten Lösung auf den ersten Blick nur dadurch, dass anstelle des Bipolartransistors T3 ein FET vorgesehen sei. Der Fachmann erkenne jedoch, dass die Verwendung eines gleichen Typs für die Transistoren T2, T3 und T4 bei der Schaltung der K3 von besonderer Bedeutung sei. Der bipolare Typ dieser Transistoren mache diese auf einfache Weise integrationsfähig, worauf die K3 ausdrücklich hinweise. Der Fachmann sei deshalb von einem Wechsel zu einem FET abgehalten worden. Zudem seien weitere aufwändige Änderungen an der Schaltung der K3 vorzunehmen gewesen, ohne die diese bei Verwendung eines FET anstelle des Bipolartransistors T3 nicht funktionsfähig wäre.

25III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.

261. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, geht der Gegenstand des Streitpatents nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

27a) Zur angemeldeten Erfindung gehört nach ständiger Rechtsprechung alles, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik der ursprünglichen Anmeldung unmittelbar und eindeutig als zur angemeldeten Erfindung gehörend oder als mögliche Ausführungsform dieser Erfindung entnehmen kann (vgl. , BGHZ 194, 107 Rn. 52 mwN - Polymerschaum). Patentansprüche, Beschreibung und Zeichnungen der Anmeldeunterlagen sind dabei grundsätzlich gleichwertige Offenbarungsmittel (, GRUR 2007, 578, 580 - rückspülbare Filterkerze; vom - Xa ZR 52/08, GRUR 2010, 599 Rn. 22 - Formteil).

28b) Nach diesen Grundsätzen ist der Gegenstand des Streitpatents in der Zeichnung zur Anmeldung und der dazugehörigen Beschreibung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 und seiner Unteransprüche offenbart.

29aa) Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht deshalb über den Inhalt der ursprüngliche eingereichten Unterlagen hinaus, weil die ursprünglich formulierten Ansprüche auf eine Schaltung zur Ansteuerung einer aus einem FET bestehenden Leistungsschaltstufe gerichtet waren, die Leistungsschaltstufe selbst also nicht umfassten. Aus der Gesamtheit der Anmeldung geht unmittelbar und eindeutig hervor, dass der Gegenstand der Erfindung die gesamte Schaltung umfasst, wie sie in Beschreibung und Zeichnung dargestellt ist. Dazu gehört nicht nur die Ansteuerschaltung, sondern auch der Leistungsschalter selbst.

30bb) Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass für den Fachmann, einen Elektroingenieur mit zumindest Fachhochschulabschluss, guten Kenntnissen in analoger Schaltungstechnik und mehrjähriger Berufserfahrung im Entwickeln von Leistungsschaltern, aus der in der Anmeldung wiedergegebenen Zeichnung - die mit der in der Streitpatentschrift enthaltenen Zeichnung übereinstimmt - unmittelbar und eindeutig erkennbar ist, dass die beiden FET (1 und 9) sourceseitig mit Bezugspotenzial verbunden sind.

31Wie die gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, ist für den Fachmann aufgrund der verwendeten Schaltzeichen erkennbar, dass es sich bei den Bauteilen (9) und (1) um FET handelt, die einen Source-, einen Drain- und einen Gate-Anschluss aufweisen. Die Source-Anschlüsse beider FET sind jeweils mit einer Leitung verbunden, die mit einem Querstrich (┴) endet. Daraus ergibt sich die Verbindung mit dem Bezugspotenzial.

32cc) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 geht auch insoweit nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, als es um die Erzeugung und Zuführung des invertierten Ansteuersignals (3') geht. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist Merkmal 7 trotz des im Detail von der Anmeldung abweichenden Wortlauts dahin auszulegen, dass das invertierte Ansteuersignal (3') mittels eines Inverters aus dem Ansteuersignal (3) erzeugt wird. Dies ist auch in der Anmeldung so beschrieben.

33dd) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 geht auch nicht deshalb über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, weil zusätzlich zu den Merkmalen 3 und 5 nicht auch weitere Details aus der Zeichnung in den Anspruch übernommen worden sind.

34Nach der Rechtsprechung des Senats ist es dem Anmelder grundsätzlich nicht verwehrt, von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder einzelne in den Patentanspruch aufzunehmen (, BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum mwN). Unzulässig sind lediglich Abstraktionen, mit denen auf eine Eigenschaft abgehoben wird, die in den ursprünglichen Unterlagen als solche nicht genannt wird und für den Fachmann daraus auch nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. , GRUR 2012, 1133 Rn. 32 - UV-empfindliche Druckplatte).

35In Patentanspruch 1 war danach nicht der konkrete Typus eines FET zu bezeichnen, welcher in der Zeichnung wiedergegeben wird. Für den Fachmann waren andere Typen ebenso als zur Erfindung gehörend offenbart.

36Ebenso war der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf ohm'sche Lasten zu beschränken. In der Beschreibung der Anmeldung ist - ebenso wie in der Streitpatentschrift - nicht näher spezifiziert, wie die geschaltete Last beschaffen ist (BK 2, Sp. 1 Z. 28 bis 30). Die Verwendung eines Schaltzeichens für ohm'sche Lasten ist deshalb auch in der Anmeldung als schematische Darstellung anzusehen, aus der nicht zu entnehmen ist, dass abweichend von der Beschreibung nur Schaltungen mit ohm'schen Lasten zum Gegenstand der Erfindung gehören sollen.

37Desgleichen kann der mehrfachen Verwendung des Zeichens "+" zur Bezeichnung eines Potenzials in der Zeichnung nicht entnommen werden, dass an diesen Anschlüssen dieselbe Spannung mit gleicher Spannungshöhe angeschlossen werden soll. Auch insoweit lassen sich der Beschreibung der Anmeldung keine näheren Festlegungen entnehmen. Das Funktionieren der offenbarten Schaltung hängt nicht davon ab, dass es sich um dieselbe Spannung handelt. Angesichts dessen ist das nicht näher spezifizierte Plus-Zeichen als schematische Darstellung anzusehen, der nur entnommen werden kann, dass eine im Vergleich zum Bezugspotential positive Spannung anliegen soll.

382. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist patentfähig.

39a) Das Patentgericht hat zu Recht dessen Neuheit erkannt.

40Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 in K1 nicht vollständig offenbart. Dieses Dokument zeigt nicht die Merkmale 4 und 6, wonach der Leistungsschalter mit einem Emitterfolger verbunden ist, dem das Ansteuersignal (3) zugeführt wird. Der FET T1 ist in K1 zwar mit einem bipolaren Transistor (20) verbunden. Dieser dient aber nicht zum Einschalten des FET, sondern der Beschleunigung des Ausschaltvorgangs. Damit fehlt es zugleich an den Merkmalen 5 und 7, die für den Ausschaltvorgang einen zweiten FET vorsehen.

41Auch in Figur 2 der K1 ist die genannte Kombination nicht offenbart. Dort ist zwar ein Emitterfolger 36 vorgesehen, der dem Einschalten des FET dient. Dieser ist aber entgegen Merkmal 4 nicht mit dem Gate-Anschluss des FET T1 verbunden. An dieser Stelle ist vielmehr ein FET (42) angeordnet. Weiterhin fehlt es auch in Figur 2 an einem zweiten FET gemäß den Merkmalen 5 und 7 für den Ausschaltvorgang. Für diesen Zweck wird auch in Figur 2 der bipolare Transistor (20) eingesetzt.

42Der Klarstellung in der K1 am Anfang der Beschreibung des Ausführungsbeispiels, wonach die Pegel der Signale zum Kontrollieren des An- oder Ausschaltens verschiedener Schaltungselemente verändert werden können und der Typ der FET und bipolaren Transistoren von den gezeigten Elementen abweichen kann (K1 S. 9 Z. 9 bis 16), lässt sich entgegen der Auffassung der Berufung nicht eindeutig und unmittelbar entnehmen, dass der bipolare Transistor (20) durch einen FET und zugleich der FET (42) durch einen bipolaren Transistor ersetzt werden kann. Die zitierten Ausführungen lassen nicht erkennen, was mit "Typ" gemeint sein soll. Selbst wenn sie dahin zu verstehen wären, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein FET durch einen bipolaren Transistor ersetzt werden kann oder umgekehrt, ergibt sich daraus nicht unmittelbar und eindeutig die Anweisung, einen solchen Austausch sowohl hinsichtlich des Transistors (20) als auch hinsichtlich des Transistors (42) vorzunehmen.

43b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

44Zwar waren die dem Streitpatent zugrunde liegenden Funktionsprinzipien, wie die gerichtliche Sachverständige erläutert hat, dem Fachmann am Prioritätstag aus allgemeinen Darstellungen zugänglich. Hieraus ergab sich aber keine hinreichende Anregung, diese Prinzipien gerade in der in Patentanspruch 1 geschützten Weise umzusetzen.

46Um von dieser Schaltung zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, musste der Fachmann zwar lediglich den Transistor T3 durch einen FET ersetzen und diesen aufgrund seines abweichenden Schaltverhaltens mit einem invertierten Signal ansteuern. Dafür ergab sich jedoch weder aus K3 noch aus dem sonstigen Stand der Technik eine hinreichende Anregung.

48Um zu einer solchen Lösung zu gelangen, musste der Fachmann die aus K1, K3 und der oben wiedergegebenen Abbildung bekannten Anordnungen in einem wesentlichen Punkt einer Abwandlung unterziehen, für die es kein Vorbild gab. Hierzu gab der Stand der Technik schon deshalb keine hinreichende Veranlassung, weil der Einsatz unterschiedlicher Transistortechnologien nach den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen aus Sicht des Fachmanns eher ungewöhnlich ist und einer Integration in einem gemeinsamen Baustein entgegensteht. Der Vorteil des Einsatzes eines zweiten FET für die Ausschaltung liegt insbesondere auch darin, damit wiederum einen FET und damit den gleichen Transistortyp entsprechend dem als Leistungsschalter eingesetzten FET zu verwenden. Dieser Vorteil würde aufgegeben, wenn zusätzlich ein bipolarer Transistor als Emitterfolger für die Endstufenschaltung vorgesehen würde. Da es weder im druckschriftlichen Stand der Technik noch aus dem allgemeinen Fachwissen einen Hinweis gab, diesen Nachteil in Kauf zu nehmen, lag eine solche Weiterentwicklung, wie sie der Gegenstand des Streitpatents lehrt, für den Fachmann nicht nahe.

49cc) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus K1. Dort ist zwar eine Schaltung offenbart, bei der zum Einschalten ein anderer Transistortyp eingesetzt wird als zur Beschleunigung des Ausschaltvorgangs. Wie bereits oben dargelegt wurde, ergab sich daraus jedoch nicht die Anregung, an beiden Stellen jeweils einen Transistor des anderen Typs einzusetzen. Aus K3 und dem allgemeinen Fachwissen ergaben sich keine weitergehenden Hinweise in diese Richtung. Die dort wiedergegebenen Überlegungen sprachen aus den ebenfalls bereits dargelegten Gründen vielmehr eher dafür, für beide Zwecke Transistoren desselben Typs einzusetzen.

50IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
XAAAE-72106