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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1782/13 EFG 2014 S. 1907 Nr. 21

Gesetze: MwStSystRL Art. 306, MwStSystRL Art. 307, MwStSystRL Art. 308, MwStSystRL Art. 309, MwStSystRL Art. 310, UStG § 4 Nr. 12 lit. a, UStG § 10 Abs. 1 Satz 1, UStG § 10 Abs. 1 Satz 2, UStG § 12 Abs. 1, UStG § 25 Abs. 1, UStG § 25 Abs. 3

USt-Bemessungsgrundlage bei Einlösung eines "Campingschecks"

Leitsatz

1. Der Campingplatzbetreiber (Kl.) hat aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen mit dem Scheckaussteller den von den Campern vorgelegten Nennwertgutschein im Wert von 14 € als Zahlungsmittel zu akzeptieren und ihn entsprechend dieser Verpflichtung auch akzeptiert. Daher ermittelt sich das Entgelt aus dem Nennwert des Gutscheins unter Herausrechnung der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz; die Camper haben jeweils 14 € aufgewendet, um die Vermietungsleistung zu erhalten.

2. Der französische Scheckaussteller ist hinsichtlich der streitbefangenen Vermietungsverträge kein Reiseveranstalter; die Klägerin erbringt auch keine Reisevorleistungen für diesen. Eine Margenbesteuerung ((Art. 306 - 310 MwStSystRL, § 25 UStG) kommt weder direkt noch analog zur Anwendung.

3. Die Campingschecks vorliegender Art sind nicht mit einem Hotel-Voucher vergleichbar.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 32
DStRE 2015 S. 1053 Nr. 17
EFG 2014 S. 1907 Nr. 21
BAAAE-72041

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.07.2014 - 6 K 1782/13

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