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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 4 V 84/13

Gesetze: AO.§ 162 AO § 158

Zulässigkeit einer Schätzung bei unvollständigen Aufzeichnungen und fehlenden Programmunterlagen eines elektronischen Kassensystems

Leitsatz

  1. Legt der Steuerpflichtige keine vollständigen Unterlagen vor, die eine vollständige Erfassung der Barumsätze gewährleisten sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

  2. Bargeld intensive Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln haben sämtliche Einnahmen geordnet und grundsätzlich täglich aufzuzeichnen.

  3. Werden die täglichen Einnahmen nur in einer Summe in einem Kassenbuch eingetragen muss das Zustandekommen dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassen streiten, Zettel und Bons über die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden.

  4. Erfolgt der Nachweis durch Aufbewahrung der sog. Tagesendsummenbons (Z.-Bons) müssen diese Z.-Bonns eine hinreichende Gewissheit über die Vollständigkeit der darin enthaltenen Einnahmen zulassen. Dies nur der Fall, wenn die sog. Organisationsunterlagen vorgelegt werden, aus denen die Berechnung der ausgedruckten Beträge nachvollziehbar ist.

  5. Bei Nutzung einer EDV-Registrierkasse sind nicht nur die Z.-Bonns, sondern auch alle Dokumentationsunterlagen über die Kasseneinstellungen, Bedienerprogrammierung, Artikel-und Warengruppeneinstellungen und vor allen auch Bedienerberichte aus der Abrechnung mit dem kassierberechtigten Personal vorzulegen. Fehlen diese Unterlagen, ist nicht gewährleistet, dass die erfassten Umsätze vollständig sind.

  6. Werden keine vollständigen Unterlagen vorgelegt, ist das Finanzamt unabhängig von einem Verschulden des Steuerpflichtigen zur Schätzung befugt.

  7. Weisen die Aufzeichnungen erhebliche Mängel auf, ist für eine Schätzung der Nachweis, dass die Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch materiell unrichtig oder unvollständig ist, nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
AAAAE-72037

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht , Beschluss v. 24.02.2014 - 4 V 84/13

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