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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 360/12

Gesetze: EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 2aEStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 3EStG 2007 § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG 2007 § 10 Abs. 4EStG 2007 § 10 Abs. 4aEStG 2007 § 3 Nr. 62EStG 2007 § 10c Abs. 3 Nr. 1EStG 2007 § 10c Abs. 3 Nr. 2

Kürzung des Vorwegabzugs bei Zahlung von Frühruhestandsgeld durch den ehemaligen Arbeitgeber

Leitsatz

1. Der Vorwegabzug ist auch bei der Zahlung von Frühruhestandsgeld zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige während der Dauer seiner Beschäftigung für seine Zukunftssicherung von seinem Arbeitgeber steuerfreie Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erhalten hat und die Zahlung des Frühruhestandsgeldes in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht.

2. Von einer Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht deshalb abzusehen, weil das Frühruhestandsgeld ohne Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt wird.

3. Eine zeitanteilige Aufteilung – teilweise Gewährung des allgemeinen Höchstbetrags, teilweise Gewährung des gekürzten Höchstbetrages – ist im Gesetz nicht vorgesehen, so dass der Vorwegabzug auch dann in voller Höhe zu kürzen ist, wenn die Kürzungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG i. d. F. des AltEinkG nur während eines Teils des Jahres vorlagen.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 5
DStRE 2013 S. 336 Nr. 6
ZAAAE-72020

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.05.2012 - 4 K 360/12

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