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NWB EV 9/2014 S. 292

„Honorar-Anlageberater“ eingeführt

Am trat das Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft („Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente“). Dabei handelt es sich im Grunde genommen um einen sehr strengen Bezeichnungsschutz für „Honorar-Anlageberater“ und „Honorar-Finanzanlagenberater“.

Berater, die sich so nennen, müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • Sie dürfen sich die Anlageberatung allein durch den Kunden vergüten lassen. Zuwendungen von Dritten dürfen sie nicht annehmen.

  • In Ausnahmefällen dürfen sie Zuwendungen annehmen, und zwar dann, wenn das empfohlene Finanzinstrument oder ein in gleicher Weise geeignetes Finanzinstrument ohne Zuwendung nicht erhältlich ist. Monetäre Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren.

  • Sie müssen ihrer Empfeh...

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