1. Müssen noch einzelne Dokumente und Nachweise beschafft werden, um die für die Erteilung eines Erbscheins erforderlichen förmlichen Voraussetzungen nach den §§ 2354 Abs. 1 Nr. 2, 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erfüllen, ist der Erbe nicht ohne weiteres unbekannt i.S.d. § 1960 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB, sofern nicht im Einzelfall das Fehlen derartiger Unterlagen konkret ernsthafte Zweifel an seiner Berufung zum gesetzlichen Erben hervorruft.
2. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachlasspflegers liegen nicht bereits dann vor, wenn sich eine Erbengemeinschaft noch nicht konstituiert hat und sich die Erben untereinander misstrauen. Geht es um eine Mehrheit von Erben, ist für jedes Erbteil und jeden möglichen Erben gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft vorliegen. Sind nur einzelne Erben unbekannt, kann nur eine Teilpflegschaft angeordnet werden, wobei zusätzlich auch das Fürsorgebedürfnis gegeben sein muss.
3. Zum Fürsorgebedürfnis ist bei einer Teilpflegschaft zu bedenken, dass der Nachlasspfleger im Rahmen der Erbengemeinschaft zwar die Rechte der unbekannten Miterben wahrnehmen könnte, aber in dieser Funktion keine weitergehenden Befugnisse besitzt, als sie der Miterbe haben würde, den er vertritt. Das Fürsorgebedürfnis kann fehlen, wenn es um notwendige Maßregeln für die Erhaltung des Nachlasses geht, die jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB vornehmen kann oder wenn für weitergehende Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung jedenfalls nach den §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft ausreichend und möglich ist.
Orientierungssatz:
Orientierungssätze:
Nachlasspflegerbestellung bei nicht konstituierter Erbengemeinschaft
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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