Instanzenzug:
Gründe
1Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die gegen die Verwerfungsentscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
2Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht verpflichtet war, die Klägerin vor Verwerfung der Berufung hierzu anzuhören (vgl. , NJW 1994, 392; vom - XII ZB 101/07, NJW-RR 2007, 1718 Rn. 8; vom - XII ZB 162/06, NJW-RR 2008, 78 Rn. 6). Die Verwerfung der Berufung beruht jedenfalls nicht auf dem Unterlassen eines solchen Hinweises.
3Die Klägerin begründet ihr Fristversäumnis ausschließlich mit ihrer Mittellosigkeit. Aus diesem Grund hatte sie für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hatte das Berufungsgericht im Zeitpunkt der Verwerfung der Berufung jedoch bereits für die Klägerin unanfechtbar (vgl. , FamRZ 2011, 1581 Rn. 2) abgelehnt. Dies war der Klägerin aufgrund der Zustellung der ablehnenden Entscheidung seit dem bekannt. Ab diesem Zeitpunkt konnte sie sich hinsichtlich ihrer Fristversäumnis nicht mehr auf Mittellosigkeit berufen (vgl. , NJW-RR 2009, 789 Rn. 7). Sie hätte das Berufungsverfahren unter Hinzurechnung einer kurzen Überlegungsfrist innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf eigene Kosten fortführen müssen (vgl. aaO Rn. 6 f; vom - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 23; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 234 Rn. 10).
Fundstelle(n):
HAAAE-71819