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BFH 14.5.2014 X R 23/12, NWB 35/2014 S. 2604

Einkommensteuer | Abzugsverbot umfasst auch Kosten des Strafverfahrens und einen für verfallen erklärten Betrag

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das für die „Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen“ geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG erfasst nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie AufS. 2605wendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen. (2) Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung gilt das Abzugsverbot für verfallene Beträge nicht, bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat. (3) „Beauftragter“ i. S. des § 299 Abs. 2 StGB kann auch sein, wer nicht rechtlich, sondern nur faktisch Einfluss auf die Entscheidung eines anderen nehmen...BStBl 2013 II S. 806

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