NWB Nr. 35 vom Seite 2593

Gemeinsame Lösung

Beate A. Blechschmidt | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Wenn zwei sich streiten?

Schon Schiller wusste: Es kann der Frömmste nicht in Frieden bleiben (oft zitiert: leben), wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. Auch wenn dieses Zitat mehr als 200 Jahre alt ist, hat es nichts an Aktualität verloren. Denn gerade unter Nachbarn wird zuweilen heftig gestritten – schließlich kommen diese dem eigenen Lebensraum sehr nahe, manchmal zu nahe. Zum Teil enden diese Streitigkeiten vor Gericht. Und hier ist guter (anwaltlicher) Rat oft teuer. In den letzten Jahren ist jedoch zu beobachten, dass verstärkt versucht wird, diese Konflikte nicht über den Rechtsweg, sondern mit Hilfe der Mediation zu lösen. Bei der Mediation wird im Gegensatz zu einem Verfahren nicht durch eine dritte Person geurteilt und eine Lösung vorgegeben, sondern es wird – zusammen mit einem Mediator – versucht, zu einer gemeinsamen Lösung zu gelangen. Die Mediation gewinnt nicht nur im Paradebeispiel Nachbarschaftsstreit, sondern vor allem auch in der Wirtschaft bei Konflikten unter Gesellschaftern, bei der Übernahme des Familienbetriebs durch die jüngere Generation etc. immer größere Bedeutung. Für Steuerberater kann dies ein interessantes Tätigkeitsfeld sein. Denn sie sind „in der Übung“; erfordern doch insbesondere Dauermandate regelmäßige Beratung, gerade wenn es gilt, Konflikte zu lösen. Die Mediation ist dabei als vereinbare Tätigkeit zulässig und der Deutsche Steuerberaterverband hat hierzu sein Konzept „Fachberater/-in für Mediation (DStV e. V.)” entwickelt. Leuchtenberg stellt ab Seite 2642 die Auftragslage in der Mediation dar und zeigt wie interessengerechte Lösungen erarbeitet werden können.

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2012 waren nach ständiger Rechtsprechung des BFH Prozesskosten für eine Scheidung und den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Mit wurde die Rechtsprechung des BFH grundlegend geändert. Der BFH ließ Zivilprozesskosten dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zu, da sie aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen würden, insofern der Prozess nicht willkürlich geführt worden ist. Der Gesetzgeber reagierte auf dieses Urteil und ergänzte § 33 Abs. 2 EStG um einen Satz 4, der Prozesskosten nur zum Abzug zulässt, wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, die Existenzgrundlage zu verlieren und die lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Diese Änderung nahm die Finanzverwaltung zum Anlass, die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr zum Abzug zuzulassen. Gerauer stellt ab Seite 2621 dar, aus welchen Gründen diese Prozesskosten auch weiterhin als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sind und weist auf zwei vor dem FG München anhängige Klageverfahren hin.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 2593
NWB FAAAE-71594