BGH Beschluss v. - 3 StR 83/14

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 150.000 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.

2Während der Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, hält die Anordnung des Wertersatzverfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte aus den Betäubungsmittelgeschäften insgesamt 494.000 €. Die Strafkammer hat zur Begründung ihrer Verfallsentscheidung lediglich ausgeführt, sie beschränke die Anordnung "gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB allerdings auf rund ein Drittel des erlangten Betrages". Diese Erwägung vermag die Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Es ist zu besorgen, dass das Landgericht den systematischen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Alternativen des § 73c Abs. 1 StGB verkannt hat (vgl. hierzu , BGHR StGB § 73c Härte 14 mwN). Danach hätte nach der Feststellung des Erlangten vorrangig erörtert werden müssen, ob dessen Wert noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist; sodann wäre ggf. eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu treffen gewesen. Erst danach hätte geprüft und dargelegt werden müssen, ob und inwieweit in der Verfallsentscheidung eine - nicht allein durch das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten begründete (vgl. BGH aaO) - unbillige Härte liegen würde, die nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zwingend einen Verfall ausschließt.

4Diese Prüfung wird nachzuholen sein. Da die zur Höhe des Erlangten getroffenen Feststellungen von dem Rechtsmangel nicht erfasst sind, können sie bestehen bleiben. In der neuen Entscheidung wird, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen sein.

Fundstelle(n):
EAAAE-71389