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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 268/11

Gesetze: ZK Art. 4 Nr. 5 ZK Art. 51 Abs. 1 ZK Art. 182 Abs. 3 Satz 1 ZK Art. 203 ZK Art. 220 ZK Art. 221

Entziehung von Waren in vorübergehender Verwahrung aus der zollamtlichen Überwachung

Leitsatz

1. Die Bewilligung eines Verwahrungslagers kann mit der Auflage verbunden werden, die Wiederausfuhr von Waren in vorübergehender Verwahrung der Zollbehörde vorab mitzuteilen.

2. Eine solche Auflage ist als zollbehördliche Entscheidung i. S. v. Art. 4 Nr. 5 ZK selbständig anfechtbar und der Bestandskraft fähig.

3. Die unterlassene auflagengemäße Vorabmitteilung der Wiederausfuhr von Waren in vorübergehender Verwahrung führt zum Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung.

Fundstelle(n):
EAAAE-71243

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.06.2014 - 4 K 268/11

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