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StuB 16/2014 S. 628

Geltendmachung und Nachweis von Überstunden

Verlangt ein Arbeitnehmer eine Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er einerseits Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat und andererseits die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder aber zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren ( NWB WAAAE-43629).

Praxishinweise

Da insoweit für eine Billigung der Überstunden die widerspruchslose Entgegennahme eines vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeits-(Überstunden-)Verzeichnisses nicht ausreicht und eine Duldung der Überstunden den Nachweis voraussetzt, dass der Arbeitgeber diese in Kenntnis der Überstundenleistung hinnimmt und keine weiteren Vork...

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