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NWB Nr. 34 vom Seite 2537

Abweisung von Meldungen für kurzfristig Beschäftigte mit dem Fehler DBME101

Gerald Eilts

[i]Fälle: Unterbrechungen der Entgeltzahlung ohne Bezug von EntgeltersatzleistungenDas Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung ist grds. an die Entgeltlichkeit geknüpft. Bei Unterbrechungen der Entgeltzahlung von länger als einem Monat ohne gleichzeitigem Bezug von Entgeltersatzleistungen (z. B. bei unbezahltem Urlaub) ist daher eine Abmeldung zum Ablauf des (Zeit-)Monats mit Abgabegrund „34“ zu erstatten (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Die Regelung findet auch auf geringfügig Beschäftigte Anwendung, und zwar sowohl für geringfügig entlohnte als auch kurzfristig Beschäftigte. Die Verwendung entsprechender Kernprüfprogramme der Annahmestellen der Sozialversicherungsträger führt deshalb dazu, dass Meldungen, die einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten beinhalten und im Feld SV-Entgelt den Wert 0 € ausweisen, seit dem mit der Fehlermeldung DBME101 abgewiesen werden.

[i]www.minijob-zentrale.deDie Minijobzentrale weist darauf hin, dass es für den Personenkreis der kurzfristig Beschäftigten (Personengruppenschlüssel 110) zu ungerechtfertigten Abweisungen kommen kann. Grund: Da für kurzfristig Beschäftigte weder pauschale noch individuelle Beiträge entrichtet werden, ist für diese Personengruppe jede Meldung mit einem Entgelt = 0

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