Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk); Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Bezug:
Bezug: (BStBl 2004 I S. 1200)
Mit o. g. wurde der Abwicklungsschein (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) mit Wirkung vom geändert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Es wird nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem ausgeführt werden, der bisherige Abwicklungsschein nach dem Muster der Anlage 3 des o. g. verwendet wird. Dies gilt bei Überweisung von einem Bankkonto aus dem Europäischen Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) nur, wenn die Bankverbindung im Teil 2 „Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung” des Abwicklungsscheins handschriftlich so angepasst wird, dass IBAN und BIC angegeben werden.
Bei Verwendung des alten Abwicklungsscheins nach dem Muster der Anlage 3 des o. g. kann die bisherige 3. Ausfertigung des Abwicklungsscheins vernichtet werden, da ihre Übersendung an die Deutsche Bundesbank seit nicht mehr erforderlich ist.
BMF v. - IV D 3 -
S 7492/12/10001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 1201
BB 2014 S. 2134 Nr. 36
DB 2014 S. 1840 Nr. 33
StB 2014 S. 307 Nr. 9
UR 2014 S. 716 Nr. 17
UStB 2014 S. 254 Nr. 9
UVR 2014 S. 328 Nr. 11
UAAAE-71109