Bayerisches Landesamt für Steuern - S 1978d.2.1-17/1 St32

Ausübung Wahlrecht in Fällen der Einbringung nach §§ 20, 21, 24 und 25 UmwStG

Die nachfolgenden Regelungen gelten auch in Fällen des Anteilstausches nach § 21 UmwStG. Die Vorschriften des § 21 UmwStG werden jedoch nachfolgend nicht mehr explizit genannt.

Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft/Genossenschaft (übernehmende Gesellschaft) bzw. Personengesellschaft hat die übernehmende Gesellschaft bzw. Personengesellschaft nach den §§ 20 Abs. 2 S. 1, 24 Abs. 2 S. 1 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Abweichend davon kann das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag auch mit dem Buchwert oder einem sog. Zwischenwert angesetzt werden (§§ 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG). Der Antrag ist gem. §§ 20 Abs. 2 S. 3, 24 Abs. 2 S. 3 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Dies gilt auch, wenn ein Mitunternehmeranteil eingebracht wird ( BStBl 2011 I S. 1314, Rn 20.22, 24.03). Unter dem Begriff der steuerlichen Schlussbilanz ist die Bilanz zu verstehen, in der das übernommene Betriebsvermögen erstmals auszuweisen ist (sog. Übernahmebilanz).

Der Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Gesellschaft bzw. Personengesellschaft gilt vorbehaltlich der Regelungen des § 20 Abs. 3 S. 2 und 3 UmwStG für den Einbringenden als Veräußerungspreis (§§ 20 Abs. 3 S. 1, 24 Abs. 3 S. 1 UmwStG).

Bezüglich des Antrags auf einen Wertansatz unter dem gemeinen Wert gilt folgendes:

Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz (= die auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zu erstellende Übernahmebilanz) bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft bzw. Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen (vgl. a. a. O., Rn 20.21, 24.03).

  • Fallen der steuerliche Übertragungsstichtag und der Bilanzstichtag auf denselben Tag, ist die steuerliche Schlussbilanz auf diesen Tag zu erstellen

    Beispiel: Übertragungsstichtag und Bilanzstichtag ist der 31.12. (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr); Die steuerliche Schlussbilanz des übernehmenden Rechtsträgers ist auf diesen Tag zu erstellen

  • Liegt der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem Bilanzstichtag, so ist die steuerliche Schlussbilanz erst auf den Bilanzstichtag zu erstellen.

    Beispiel: Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der und Bilanzstichtag ist der (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr); hier ist die steuerliche Schlussbilanz des übernehmenden Rechtsträgers auf den zu erstellen

    Die Übernahme des Betriebsvermögens wird zwar bereits am als laufender Geschäftsvorfall verbucht, die Bewertung und damit die Ausübung des Antrags erfolgt aber erst in der Übernahmebilanz zum .

Unter dem Begriff der steuerlichen Schlussbilanz ist eine eigenständige von der Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG zu unterscheidende Bilanz zu verstehen (vgl. a. a. O., Rn 20.21, 24.03, 03.29, 03.01).

Wird lediglich die Steuerbilanz i. S. d. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG auf den Bilanzstichtag abgegeben, ohne weitere Erklärung, kann darin keine Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz i. S. d. §§ 20, 24 UmwStG gesehen werden. In diesen Fällen ist die Antragsfrist der §§ 20 Abs. 2 S. 3, 24 Abs. 2 S. 3 UmwStG noch nicht verstrichen.

Als Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz gilt jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass die Steuerbilanz i. S. d. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG gleichzeitig die steuerliche Schlussbilanz sein soll. Diese Erklärung ist unwiderruflich. In der Erklärung ist zugleich ein konkludent gestellter Antrag auf Ansatz des Buchwerts zu sehen (vgl. a. a. O., Rn 03.01).

Der Antrag bedarf keiner besonderen Form, ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Ein vor Ablauf der Antragsfrist gestellter Antrag, kann auch nicht bis zum Ablauf der Antragsfrist widerrufen oder geändert werden. Aus dem Antrag muss sich ausdrücklich ergeben, ob das übergehende Vermögen zum Buchwert oder zu einem Zwischenwert anzusetzen ist (vgl. a. a. O., Rn 03.29).

Aus diesen Gründen ist in Fällen der Einbringung nach den §§ 20, 24 UmwStG und in Fällen des Anteilstausches nach § 21 UmwStG wie folgt zu verfahren:

Fallen der steuerliche Übertragungsstichtag und der Bilanzstichtag auf denselben Tag und gibt die übernehmende Gesellschaft bzw. Personengesellschaft keine Bilanz auf diesen Tag ab, ist eine steuerliche Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft/Personengesellschaft anzufordern und die Gesellschaft ist gleichzeitig aufzufordern, sich zur Ausübung des Bewertungswahlrechts i. S. d. §§ 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG ausdrücklich zu äußern.

Liegt der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem Bilanzstichtag und gibt die übernehmenden Gesellschaft bzw. Personengesellschaft lediglich die Steuerbilanz i. S. d. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG auf den Bilanzstichtag ohne weitere Erklärung ab, so ist die Gesellschaft ebenfalls aufzufordern, sich zur Ausübung des Bewertungswahlrechts i. S. d. §§ 20 Abs. 2 S. 2, 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG ausdrücklich zu äußern.

Für das Anschreiben wird unter UNIFA-Word mit dem nächsten Vorlagenpaket (verfügbar ab ca. Ende August) in folgenden Ordnern eine Vorlage zur Verfügung gestellt:

  • Zentral\Veranlagung\Bearbeitung Steuererklärung

  • Zentral\Körperschaftsteuerstelle\Bearbeitung Steuererklärung

Nach Eingang der Antwort der übernehmenden Gesellschaft bzw. Personengesellschaft ist die Antragsfrist verstrichen. Der ggfs. gestellte Antrag auf abweichenden Wertansatz kann danach nicht mehr geändert werden.

Erfolgt von der übernehmenden Gesellschaft bzw. Personengesellschaft keine Antwort, so ist davon auszugehen, dass kein Antrag auf abweichenden Wertansatz gestellt wird. Es sind somit die gemeinen Werte anzusetzen und die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.

In der Praxis sind bereits vermehrt Fälle aufgetreten, bei denen i. R. v. Einbringungsfällen bei der übernehmenden Personengesellschaft eine Wertaufstockung auf die gemeinen Werte erfolgt ist (mit der Folge eines erhöhten Abschreibungsvolumens), die erforderliche Aufdeckung der stillen Reserven auf Seiten des Einbringenden ist jedoch unterblieben. Die übernehmende Personengesellschaft hatte entweder bisher noch keine Bilanz abgegeben (meist bei steuerlicher Übertragungsstichtag 31.12.) oder bisher nur eine Steuerbilanz i. S. d. §§ 4, 5 EStG abgegeben (meist bei vom Bilanzstichtag abweichenden steuerlichen Übertragungsstichtag) und keine Aussage zur Ausübung des Bewertungswahlrechts getroffen. Die o. g. Frist zur Ausübung des Bewertungswahlrechts war bei beiden Fallgestaltungen noch nicht abgelaufen.

Es ist daher in solchen Fällen unabdingbar eine konkrete Erklärung bezüglich der Ausübung des Bewertungswahlrechts der übernehmenden Gesellschaft bzw. Personengesellschaft anzufordern.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 1978d.2.1-17/1 St32

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 1971 Nr. 40
EStB 2014 S. 341 Nr. 9
FR 2014 S. 909 Nr. 19
GmbHR 2014 S. 1007 Nr. 18
CAAAE-71102