Kammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen;
Körperschaftsteuerliche Beurteilung der Durchführung von Bildungsmaßnahmen
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen unterliegen als juristische Personen des öffentlichen Rechts nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, § 4 KStG).
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Durchführung von Prüfungen als Teil der (Berufs-)Ausbildung dem hoheitlichen Bereich der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen zuzurechnen.
Die darüber hinausgehenden Betätigungen auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung sind jedoch nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Folglich ist das Angebot von Bildungsmaßnahmen, die auch von Dritten angeboten werden können, als wirtschaftliche Tätigkeit zu behandeln, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG in Verbindung mit § 4 KStG einen Betrieb gewerblicher Art begründet.
Bildungsmaßnahmen, die nicht von privaten Dritten angeboten werden, weil z. B. die Teilnahme an einem bestimmten Kurs der Kammer unabdingbare Voraussetzung ist, um an der Prüfung vor der Kammer teilnehmen zu können, sind dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen; sie begründen keinen Betrieb gewerblicher Art.
Die Entscheidung der Körperschaftsteuer-Referatsleiter ist grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2011 allgemein anzuwenden.
Thüringer Landesfinanzdirektion v. - S 2706 A - 72 - A 3.16
Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 8 Nr. 35
IAAAE-71100