BGH Beschluss v. - I ZB 29/14

Instanzenzug:

Gründe

1I. Mit seiner Eingabe vom wendet sich der Schuldner gegen die Kostenrechnung vom über 60 €.

2II. Die Eingabe ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. , NJW-RR 2005, 584).

3III. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

41. Die angesetzte Gebühr ist in der angegebenen Höhe von 60 € gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit Beschluss des Senats vom als unzulässig verworfen worden ist.

52. Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses vom kann sich der Schuldner nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. , JurBüro 2008, 43 Rn. 3).

Fundstelle(n):
LAAAE-71018