Beweislast für das Vorliegen einer stillschweigend
vereinbarten Bruchteilsberechtigung bzw. Treuhandberechtigung zwischen
Ehegatten hinsichtlich eines Einzelkontos mit Auslandsbezug
Leitsatz
1.
Nach der Rechtsprechung des BFH zum Oder-Konto hat das Finanzamt
die Feststellungslast zu tragen für die Tatsachen, die zur Annahme
einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind, wenn sich trotz Mitwirkung
des zur Schenkungsteuer herangezogenen Ehegatten nicht aufklären
lässt, wie sich das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten in Bezug
auf das Kontoguthaben gestaltet (BFH II R 33/10 vom ).
Hierzu gehört auch die Frage des Zuwendungsgegenstandes und damit
des Umfangs der freigebigen Zuwendung.
2a)
Objektive Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung
der Vermögensverhältnisse begründen, können aber zu einer Umkehr
der Beweislast führen.
2b)
Die ausschließliche Einrichtung von Einzelkonten teilweise mit Verfügungsberechtigung
für den anderen Ehegatten lässt eher den Schluss auf eine Trennung
der Vermögenssphären der Ehegatten dem Grunde nach als auf eine
gemeinsame Vermögensstruktur zu.
2c)
Gründe für eine Beweislastumkehr können sich auch aus der besonderen
familien- und erbrechtlichen Situation sowie der Risikoverteilung
der beruflichen Tätigkeiten (Hochbauingenieur / Sekretärin) ergeben
(wird im einzelnen ausgeführt).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2014 S. 245 Nr. 9 KAAAE-70914
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 15.05.2014 - 4 K 1390/11
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