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Vorsteuerabzug aus Notarkosten und Aufwendungen für eine Due Diligence
Übernimmt ein Unternehmen die Kosten einer Anteilsübertragung für seine Gesellschafter, steht ihm ein Vorsteuerabzug hieraus nicht zu. Grund hierfür ist, dass das Unternehmen nicht Leistungsempfänger der einzelnen Leistungen ist. Der BFH hat dies in einem aktuellen Beschluss klargestellt.
A. Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug
Der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass ein Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen von einem anderen Unternehmer erworben hat, eine gem. §§ 14, 14a UStG ordnungsmäßige Rechnung besitzt sowie die Eingangsleistung(en) keinen Bezug zu steuerfreien Ausgangsumsätzen aufweisen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Lieferung oder sonstige Leistung an die Person ausgeführt wird, die Vertragspartei des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft ist ( NWB OAAAA-92018). Als Leistungsempfänger gilt deshalb regelmäßig der Auftraggeber bzw. Besteller (siehe auch Abschn. 15.1. Abs. 1 Satz 2 UStAE).
Darüber hinaus muss ein Bezug der Lieferung oder sonstigen Leistung für das Unternehmen bestehen. Hierunter ist ein konkreter Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung zu fordern (