NWB Nr. 33 vom Seite 2449

„MOSS und KEA“

Beate A. Blechschmidt | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Neuer „Kfz-Umsatzsteuer-Erlass“ aktualisiert die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung

Auch wenn die Ertrags- und Umsatzbesteuerung von Fahrzeugen, die von einem Einzelunternehmer sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden, für den Praktiker zum „täglichen Brot“ gehören, sollte insbesondere der Umsatzbesteuerung eine erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden. So stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet werden kann, wenn es teilunternehmerisch genutzt und mit Vorsteuerabzug erworben wurde? Ramb geht ab Seite 2499 auf das aktuelle BMF-Schreiben – den sog. neuen Kfz-Umsatzsteuer-Erlass – ein, in dem sich die Finanzverwaltung mit diesen Fragen befasst und ihre bisherige Rechtsauffassung aktualisiert.

Bestimmt haben auch Sie in der letzten Zeit die Begriffe „MOSS“ und „KEA“ gehört. Derartige Abkürzungen bleiben häufig im Ohr. Nur was ist ein Mini-One-Stop-Shop (MOSS) oder auf Deutsch eine „kleine einzige Anlaufstelle“ (KEA) genau? Und wen betrifft es? Elektronische Dienstleistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an in der EU ansässige Privatpersonen unterliegen ab dem nicht mehr im Heimatland des Verkäufers, sondern vielmehr im Wohnsitzstaat des Kunden der Umsatzsteuer. Die Neuregelungen für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen dürften allerdings nur einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen betreffen. Ganz anders sieht es jedoch bei den auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen aus. Denn hierzu gehören u. a. die Bereitstellung von Webseiten, Webhosting und Fernwartung von Programmen sowie die Bereitstellung von Texten, Informationen und Datenbanken. Von der Neuregelung sind somit große Teile der Internetwirtschaft betroffen. Mit Einfügung des neuen § 18h UStG durch das Kroatien-Anpassungsgesetz wurde der sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Bei MOSS bzw. KEA handelt es sich um ein freiwilliges Besteuerungsverfahren, das es dem Unternehmer ermöglicht, die entsprechenden Umsätze aus Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU weiterhin in dem Staat zu erklären, in dem er selbst ansässig ist. Die betreffenden Angaben und Einnahmen werden durch die Steuerbehörde des Mitgliedstaats – in Deutschland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern – weitergeleitet. Er muss sich somit trotz der Verlagerung der Besteuerung in den Wohnsitzstaat des Kunden nicht in jedem der EU-Staaten registrieren lassen, in denen er entsprechende Leistungen erbringt. Huschens erläutert ab der Seite 2474 die Neuregelungen durch das Kroatien-Anpassungsgesetz zum Mini-One-Stop-Shop.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 2449
NWB MAAAE-70734