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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 276/13 EFG 2014 S. 1502 Nr. 17

Gesetze: InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Herstellung und Verlegung von Erdwärmesonden kein verarbeitendes Gewerbe

Klassifikation der Wirtschaftszweige grundsätzlich maßgeblich

Leitsatz

1. Mit der Herstellung bzw. Verlegung von Erdwärmesonden, d. h. mit dem Abtäufen von Bohrlöchern, der Installation von Erdwärmesonden und Verteilerschächten aus Polyethylenrohr, der Befüllung dieser Rohre mit Sole, dem Anschluss an das Verteilersystem und der Verschließung der Bohrlöcher mit Verpressmaterial auf Zementbasis, wird keine Tätigkeit im Bereich des investitionsrechtlich begünstigten verarbeitenden Gewerbes, sondern im Bereich des Baugewerbes ausgeübt.

2. Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes wird im Investitionszulagenrecht nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts bestimmt, soweit sie nicht zu einem „offensichtlich falschen” Ergebnis führt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2015 S. 11 Nr. 5
DStRE 2015 S. 484 Nr. 8
EFG 2014 S. 1502 Nr. 17
TAAAE-70561

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Thüringer FG, Urteil v. 14.05.2014 - 3 K 276/13

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