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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 2858/11 EFG 2014 S. 1716 Nr. 19

Gesetze: UStG § 3a Abs. 1 Nr. 1, UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4

Ort der sonstigen Leistung bei der Vermittlung von Sportwetten

Leitsatz

  1. Bei der Vermittlung von Sportwetten handelt es sich um eine einheitliche Vermittlungsleistung, wobei die eigentliche Wettvermittlung als Hauptleistung und die Aushändigung des Wettscheins sowie die Auszahlung des Gewinns als unselbstständige Nebenleistungen anzusehen sind. Prägend für die einheitliche Leistung ist, dass der Abschluss eines Wettvertrages zwischen dem Wetthalter und Wettkunden vermittelt wird.

  2. Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist der vorrangige Anknüpfungspunkt für den Ort der Dienstleistung. Die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, kommt als Ort der Vermittlungsleistung nur in Betracht, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einem steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat.

  3. Eine feste Niederlassung des Unternehmens liegt nur dann vor, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der im Namen des Unternehmens tätig wird diesem gegenüber nicht selbstständig ist.

  4. Eine unselbstständige Hilfspersonen zur Vermittlung von Sportwetten liegt, auch wenn die Vermittlung durch den Beauftragten nicht im eigenen Namen erfolgen darf, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung regelmäßig dann nicht vor, wenn der mit der Vermittlung Beauftragte seinen Geschäftsbetrieb hinsichtlich der Personalauswahl und der Büroöffnungszeiten frei gestalten kann, sowie ihm ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wird, zur Erfüllung des Vertrages Unteragenten einzusetzen, die diejenigen Tätigkeiten, die einer festen Niederlassung zugeordnet werden, z.B. der Einzug der Wetteinsätze, die Aushändigung des Wettscheins und die Gewinnsauszahlung, vornehmen dürfen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 1716 Nr. 19
UAAAE-70539

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 21.05.2014 - 6 K 2858/11

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