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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 1035/11

Gesetze: EStG 2009 § 20 Abs. 9 S. 1, EStG 2009 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, EStG 2009 § 2 Abs. 2 S. 2, EStG 2009 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2009 § 32d Abs. 2, EStG 2009 § 32d Abs. 6, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 Abs. 1, AO § 163, AO § 227

Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei Kapitaleinkünften nach Einführung der Abgeltungsteuer verfassungsmäßig

Leitsatz

1. Die mit Einführung der Abgeltungsteuer verbundene Abschaffung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs im Rahmen der Besteuerung der Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG 2009) verstößt zwar gegen das objektive Nettoprinzip, ist aber bei einem Steuerpflichtigen, dessen individueller Steuersatz unter Berücksichtigung nur des Sparerfreibetrags 27,05 % beträgt, durch ausreichende sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht verfassungswidrig, weil anderenfalls die Abgeltung durch den Kapitalertragsteuerabzug nicht administrierbar wäre und Bruttobesteuerung und einheitlicher Steuersatz wesentliche Elemente der Abgeltungssteuer sind (im Streitfall: kreditfinanzierter Erwerb von Wertpapieren).

2. Wird ein Steuerpflichtiger von der Typisierung des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG unverhältnismäßig betroffen, z. B. weil bei Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten überhaupt keine Steuer zu zahlen wäre, kann die Besteuerung im Einzelfall sachlich unbillig sein; insoweit kommen Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAE-70510

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Thüringer FG, Urteil v. 09.10.2013 - 3 K 1035/11

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