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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 212/11

Gesetze: AO § 162 Abs. 1 S. 1, AO § 162 Abs. 2 S. 1, AO § 158, AO § 146 Abs. 1 S. 1, AO § 146 Abs. 1 S. 2, FGO § 96 Abs. 1 S. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1

Schätzung der Betriebseinnahmen einer Fahrschule wegen schwerer Buchführungsmängel

Leitsatz

1. Die zeitliche Verbuchung der Geschäftsvorfälle und eine ordnungsmäßige Kassenführung sind bei Betrieben mit einem hohen Anteil an Bareinnahmen in der Regel entscheidende Grundlagen einer kaufmännischen Buchführung. Mängel auf diesem Gebiet nehmen der Buchführung in aller Regel ihre Ordnungsmäßigkeit und berechtigen das FA zu einer Schätzung.

2. Die Buchführung einer Fahrschule ist nicht ordnungsgemäß, wenn u.a. teilweise erhebliche Differenzen zwischen den abgelegten Belegen und den steuerlich erfassten Betriebseinnahmen bestehen, eine Differenz zwischen dem rechnerischen Kassensbestand laut Kassenbuch und dem Bilanzansatz für die Kasse besteht, für ein Streitjahr keine Buchführungsunterlagen zur Kasse mehr vorliegen, in den Folgejahren die monatlichen Kassenblätter durch die zuständige Buchhalterin im Steuerbüro per EDV erstellt werden, hierzu jedoch keine handschriftliche Aufzeichnungen existieren, nachweislich in erheblichem Umfang nicht für alle Fahrschüler Einnahmen verbucht worden sind und somit insgesamt keine Kassensturzfähigkeit gegeben ist.

3. Die Schätzung der Betriebsprüfung ist trotz kleinerer Ungereimtheiten insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsprüfung von der Anzahl der durch die Fahrschule bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes beantragten Führscheine ausgeht, eine Durchfall- bzw. Wiederholerquote von 30 % unterstellt, die Einnahmen pro Fahrschüler aus den von der Fahrschule erteilten Schlussrechnungen ableitet, einen Sicherheitszuschlag von 10 % vornimmt und den nicht nachgewiesenen Erklärungen des Fahrschulinhabers, er habe auch kostenlose Fahrstunden erteilt, Rabatte gewährt und Gefälligkeitsrechnungen erstellt, z. B. damit die Fahrschüler von Verwandten höhere Zuschüsse für den Führerschein bekommen, nicht folgt.

Fundstelle(n):
PAAAE-70506

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Nutzungsdauer:
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Thüringer FG, Urteil v. 30.01.2013 - 3 K 212/11

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