Schätzung der Betriebseinnahmen einer Fahrschule wegen schwerer Buchführungsmängel
Leitsatz
1. Die zeitliche Verbuchung der Geschäftsvorfälle und eine ordnungsmäßige Kassenführung sind bei Betrieben mit einem hohen
Anteil an Bareinnahmen in der Regel entscheidende Grundlagen einer kaufmännischen Buchführung. Mängel auf diesem Gebiet nehmen
der Buchführung in aller Regel ihre Ordnungsmäßigkeit und berechtigen das FA zu einer Schätzung.
2. Die Buchführung einer Fahrschule ist nicht ordnungsgemäß, wenn u.a. teilweise erhebliche Differenzen zwischen den abgelegten
Belegen und den steuerlich erfassten Betriebseinnahmen bestehen, eine Differenz zwischen dem rechnerischen Kassensbestand
laut Kassenbuch und dem Bilanzansatz für die Kasse besteht, für ein Streitjahr keine Buchführungsunterlagen zur Kasse mehr
vorliegen, in den Folgejahren die monatlichen Kassenblätter durch die zuständige Buchhalterin im Steuerbüro per EDV erstellt
werden, hierzu jedoch keine handschriftliche Aufzeichnungen existieren, nachweislich in erheblichem Umfang nicht für alle
Fahrschüler Einnahmen verbucht worden sind und somit insgesamt keine Kassensturzfähigkeit gegeben ist.
3. Die Schätzung der Betriebsprüfung ist trotz kleinerer Ungereimtheiten insgesamt nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsprüfung
von der Anzahl der durch die Fahrschule bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes beantragten Führscheine ausgeht, eine
Durchfall- bzw. Wiederholerquote von 30 % unterstellt, die Einnahmen pro Fahrschüler aus den von der Fahrschule erteilten
Schlussrechnungen ableitet, einen Sicherheitszuschlag von 10 % vornimmt und den nicht nachgewiesenen Erklärungen des Fahrschulinhabers,
er habe auch kostenlose Fahrstunden erteilt, Rabatte gewährt und Gefälligkeitsrechnungen erstellt, z. B. damit die Fahrschüler
von Verwandten höhere Zuschüsse für den Führerschein bekommen, nicht folgt.
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