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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 16 K 128/13

Gesetze: UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStR 2002 Abschn. 21 Abs. 2 Satz 4 AO § 163

Umsatzsteuerliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen einer juristischen Person als Organgesellschaft und ihrem Organträger.

  2. Eine Organschaft hat zur Folge, dass Leistungsaustausche zwischen Organträger und Organgesellschaft nicht zu umsatzsteuerbaren Umsätzen führen und die Leistungen der Organgesellschaft gegenüber Dritten dem Organträger steuerlich zugerechnet werden.

  3. Der rechtliche Mangel einer fehlenden finanzielle Eingliederung kann nicht durch Übergangsvorschriften i. S. des geheilt werden.

  4. Die notwendige finanzielle Eingliederung einer KapG in eine PersG als Organträger fehlt, wenn die beide Gesellschaften beherrschenden natürlichen Personen lediglich rein tatsächlich in der Lage sind, ihren Willen in beiden Gesellschaften durchzusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1302 Nr. 22
DStR 2015 S. 10 Nr. 47
DStRE 2016 S. 32 Nr. 1
Ubg 2016 S. 103 Nr. 2
BAAAE-70502

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 22.08.2013 - 16 K 128/13

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