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StuB Nr. 15 vom Seite 549

Der Niederstwert im Vorratsvermögen

WP/StB Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Freiburg

I. Zur Gesetzesgrundlage

Schon in den Grundkursen der HGB-Bilanzierung wird das strenge Niederstwertprinzip als Bewertungsmaßstab für das Umlauf-, speziell Vorratsvermögen mit Verve vorgetragen. „Streng“ gewährt – sollte man meinen – kein sonst so häufig anzutreffendes Wahlrecht. Das Gesetz wirkt hier in § 253 Abs. 4 HGB tatsächlich kompromisslos: Eine Abschreibung wird verlangt, wenn gegenüber den Anschaffungs- oder Herstellungskosten am Bilanzstichtag ein

  • niedrigerer Börsen- oder Marktpreis vorliegt oder

  • mangels einer solchen Vorgabe ein niedrigerer Wert beizumessen ist.

Beide Bewertungsgrößen kann man begrifflich übergeordnet als (niedrigeren) Zeitwert festmachen. Dabei stellt der erstgenannte Bewertungsmaßstab den objektiven Wert dar; ein Börsen- oder Marktpreis ist nicht – oder sollte es nicht sein – interpretierbar. Anders verhält es sich beim (niedrigeren) beizulegenden Wert. Die „Beilage“ ist auslegungsbedürftig.

Dabei ist die Zielsetzung des Gesetzgebers eindeutig: Bis zum Bilanzstichtag entstandene Verluste – verstanden als niedrigerer Wert gegenüber den Anschaffungs- und Herstellungskosten – sind zu erfassen. Umgangssprachlich: Die B...

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