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BFH 5.6.2014 IV R 43/11, StuB 15/2014 S. 586

Begriff des Vorabgewinnanteils nach § 35 EStG

Ein „Vorabgewinnanteil“ i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz EStG 2002 ist dadurch gekennzeichnet, dass der betroffene Gesellschafter vor den übrigen Gesellschaftern aufgrund gesellschaftsvertraglicher Abrede einen Anteil am Gewinn erhält. Der „Vorabgewinnanteil“ ist vor der allgemeinen Gewinnverteilung zu berücksichtigen und reduziert den noch zu verteilenden Restgewinn (Bezug: § 35 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 EStG 2002; § 118 Abs. 2 FGO).

Praxishinweise

Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich gem. § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. Bei der Verteilung bleiben steuerrechtliche Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und gesellschaftsrechtlich vereinbarte Vorabgewinnanteile unberücksichtigt. Ein gesellschaftsrechtlich vereinbarter V...

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