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NWB direkt Nr. 32 vom Seite 827

Die Rückbeziehungsfiktion des § 8b Abs. 4 KStG und die Auswirkungen auf die Gewerbesteuer

Marisa Lipp

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB UAAAE-70377 § 8b Abs. 4 KStG wurde im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung des (EuGHDivUmsG vom , BGBl 2013 I S. 561) neu gefasst. Danach sind Bezüge i. S. des § 8b Abs. 1 KStG, abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG, bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Dies gilt für alle Bezüge, die nach dem zufließen; auf den Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses kommt es nicht an. Zu beachten ist, dass die Mindestbeteiligung von 10 % grds. zum Beginn des Kalenderjahres vorliegen muss. Das strenge Stichtagsprinzip wird jedoch durch die Rückbeziehungsfiktion des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG durchbrochen (vgl. hierzu die bundeseinheitliche Verwaltungslinie: NWB CAAAE-51928).

Ausführlicher Beitrag s..

Rückbeziehungsfiktion gem. § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG

[i]Hinzuerwerb mindestens 10 %Für Zwecke des § 8b Abs. 4 KStG werden Beteiligungserwerbe, die während des Kalenderjahres erfolgen und sich auf mindestens 10 % durch einen einzelnen Erwerbsvorgang belaufen, so behandelt, als seien sie zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. [i]Einzelner Erwerbsvorgang maßgeblichWerden mehrere Anteile sep...

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