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Sächsisches FG Beschluss v. - 6 Ko 948/14

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 149 Abs. 2, FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5, FGO § 4, RVG § 2, RVG § 23, GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 3, GKG § 53 Abs. 2 Nr. 3

25% des Wertes der Hauptsache als Gegenstandswert eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung

Besetzung bei Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Leitsatz

1. Der Gegenstandswert bzw. Streitwert in einem finanzgerichtlichen Verfahren wegen AdV ist grundsätzlich mit 25 % des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu bemessen (Festhaltung an der Senatsrechtsprechung; gegen BFH, wonach der Pauschalsatz nur 10 % beträgt; Anschluss an sowie an ).

2. Ist die dem Kostenfestsetzungsantrag zugrunde liegende Kostenentscheidung in einem Senatsbeschluss getroffen worden, hat auch der Senat, und nicht etwa ein Einzelrichter, über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu entscheiden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAE-70047

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Beschluss v. 08.07.2014 - 6 Ko 948/14

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