25% des Wertes der Hauptsache als Gegenstandswert eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung
Besetzung bei Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Leitsatz
1. Der Gegenstandswert bzw. Streitwert in einem finanzgerichtlichen Verfahren wegen AdV ist grundsätzlich mit 25 % des im
Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu bemessen (Festhaltung an der Senatsrechtsprechung; gegen BFH, wonach der
Pauschalsatz nur 10 % beträgt; Anschluss an sowie an ).
2. Ist die dem Kostenfestsetzungsantrag zugrunde liegende Kostenentscheidung in einem Senatsbeschluss getroffen worden, hat
auch der Senat, und nicht etwa ein Einzelrichter, über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu entscheiden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAE-70047
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 08.07.2014 - 6 Ko 948/14
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