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FG Köln Beschluss v. - 15 K 1958/13 EFG 2014 S. 1605 Nr. 18

Gesetze: FGO § 46 Abs 1 Satz 3, FGO § 46 Abs 1 Satz 1

Untätigkeitsklage

Zureichender Grund für behördliches Untätigbleiben, Aussetzung

Leitsatz

1) Das Nichtvorliegen von Steuerakten bei der für die Entscheidung über einen Einspruch zuständigen Finanzbehörde stellt jedenfalls dann keinen zureichenden Grund für behördliches Untätigbleiben dar, wenn sich die Finanzbehörde nicht mit erkennbarem Nachdruck um die Rücksendung der Originalakten oder die Zuwendung einer kompletten Kopie derselben bemüht hat.

2) Das Abwarten der Ergebnisse einer Außen- oder Fahndungsprüfung stellt ebenfalls keinen zureichenden Grund für weiteres Untätigbleiben dar, wenn für das von der Untätigkeitsklage erfasste Streitjahr kein Ermittlungsverfahren eingeleitet war.

3) Zur befristeten Aussetzung einer Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2014 S. 342 Nr. 11
EFG 2014 S. 1605 Nr. 18
WAAAE-69981

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FG Köln, Beschluss v. 05.06.2014 - 15 K 1958/13

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