Rückstellung für Vertragspflege, Provisionen als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
1) Für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen kann eine Rückstellung gebildet werden, wenn eine rechtliche Pflicht zur
Nachbetreuung besteht und der Steuerpflichtige kein laufendes Bestandspflegeentgelt erhält.
2) Für die Rückstellungsbildung ist es in diesem Fall unerheblich, dass die Betreuungspflicht mit institutionellen Vertragspartnern
besteht, die Betreuungsleistung aber gegenüber Endkunden erbracht wird und die bei Vertragsschluss anfallende Provision von
einem Dritten gezahlt wird. Auch der Eintritt in den Erfüllungsrückstand als Rechtsnachfolger, die Ungewissheit, ob tatsächlich
Nachbetreuungsleistungen erwartet werden und ob diese eine wesentliche wirtschaftliche Belastung darstellen, steht der Rückstellungsbildung
nicht entgegen.
3) Die Bewertung der Rückstellung kann auf der Basis von Aufzeichnungen über vertragsbezogene Tätigkeiten innerhalb eines
Zeitraums von sechs Monaten erfolgen, aus denen dann die Durchschnittsbetreuungszeit je Vertrag und Jahr ermittelt wird. Das
ermittelte Ergebnis kann auch für Vorjahre verwendet werden, wenn aufgrund der Gleichförmigkeit der Verträge und langer Vertragslaufzeiten
eine hohe Vergleichbarkeit zwischen den Jahren besteht.
4) Bei unklarer oder nicht nachweisbar getroffener Provisionsvereinbarung mit einem beherrschenden Gesellschafter kann keine
verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden, wenn die Unklarheiten durch nachfolgende langjährige Übung beseitigt werden.
5) Provisionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter für die Vermittlung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen,
die durch einen Promille-Satz der Vertragssumme begrenzt sind, sind bei gegebener Branchenüblichkeit auch dann keine Umsatztantiemen,
wenn sie mehr als 25% der Gesamtvergütung ausmachen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 1615 Nr. 18 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2014 S. 911 VAAAE-69977
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