Eine Personengesellschaft erzielt keine freiberuflichen Einkünfte, sondern solche aus Gewerbebetrieb, wenn nicht festgestellt
werden kann, dass die Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschafter in Tiefe und Breite dem eines Ingenieurs oder eines Informatikers
mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung entsprechen und dass die beruflichen Arbeiten einen dem Katalogberuf vergleichbaren
Schwierigkeitsgrad aufweisen und dass die derart qualifizierten Aufgaben den Schwerpunkt der Gesellschaftstätigkeit gebildet
haben, sowie dann, wenn für einen wesentlichen Teil des Umsatzes eine leitende und eigenveranwortliche Tätigkeit der Gesellschafter
nicht gegeben ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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