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KG Berlin 24.03.2014 12 W 43/12, NWB 31/2014 S. 2312

Handelsrecht | Teilgewinnabführungsvertrag zwischen GmbH und stillen Gesellschaftern nicht im Handelsregister eintragungsfähig

In das Handelsregister eintragungsfähig sind nur Tatsachen, deren Eintragung gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist. Andere Tatsachen können nur eingetragen werden, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters dies erfordern und damit ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs besteht (vgl. NWB XAAAE-04568). Von daher ist mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts [i]infoCenter „Gewinnabführungsvertrag“ NWB BAAAD-87613bei gesetzlich nicht angeordneten Eintragungen Zurückhaltung geboten. Dass die Eintragung für Dritte von wirtschaftlichem oder rechtlichem Interesse ist, genügt damit nicht. In Anbetracht dessen ist deshalb auch die Eintragung eines von der GmbH mit zwei stillen Gesellschaftern geschlossenen Teilgewinnabführungsvertrags ohne satzungsändernde bzw. -ü...

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