Verhältnis von § 181 Abs. 5 und § 171 Abs. 14 AO im dreistufigen Grundsteuerfestsetzungsverfahren
ersatzlose Aufhebung des Einheitswertbescheids hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist für die bereits gezahlte Grundsteuer
gem. § 171 Abs. 14 AO
Leitsatz
1. Im dreistufigen Verfahren der Grundsteuerfestsetzung ist im Verhältnis von Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid
§ 181 Abs. 5 S. 1 AO mit der Maßgabe anwendbar, dass an die Stelle der „Steuerfestsetzung” die „Messbetragsfestsetzung” auf
der zweiten Stufe tritt, so dass es für die Frage, ob eine Einheitswertfeststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist noch
zulässig ist, auf den Ablauf der Festsetzungsfrist für die zweite Stufe (Messbetragsfestsetzung) ankommt.
2. Eine Berichtigung des Einheitswertbescheids auf der ersten Stufe ist aber nach § 181 Abs. 5 S. 1 AO auch zulässig, wenn
die Festsetzung der Grundsteuer auf der dritten Stufe noch möglich ist.
3. Der Hinweis im Einheitswertbescheid auf den Ablauf der Feststellungsfrist muss nicht erkennen lassen, auf welche Veranlagungszeiträume
und welche konkret bezeichneten Steuerarten die Wirkung der gesonderten Feststellung erstreckt wird. Er muss also nicht angeben,
für welche Folgesteuern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
4. Die ersatzlose Aufhebung des Einheitswertbescheids hat die Hemmung der Festsetzungsfrist der Grundsteuerbescheide nach
§ 171 Abs. 14 AO zur Folge, wenn die auf dem aufgehobenen Einheitswertbescheid beruhende Grundsteuer bereits gezahlt war.
5. Über die Frage, ob und inwieweit die Grundsteuerfestsetzung bereits festsetzungsverjährt war, als die Grundlagenbescheide
der ersten und zweiten Stufe ergingen, ist in den Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid der dritten Stufe, also die
Grundsteuerfestsetzung, zu befinden.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 48 DStRE 2015 S. 368 Nr. 6 EFG 2014 S. 1560 Nr. 18 Ubg 2015 S. 251 Nr. 4 CAAAE-69564
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.04.2014 - 3 K 3142/12
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