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BFH 26.2.2014 VI R 11/12, StuB 14/2014 S. 542

Einkommen-/Lohnsteuer | „Kein anderer Arbeitsplatz“ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

(1) Ein anderer Arbeitsplatz steht erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. (2) Ein Raum ist nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr besteht (Bezug: § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Praxishinweise

Gem. § 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Stpfl. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Ein „anderer Arbeitsplatz“ i. S. der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anf...

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