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Erster Teil:
Allgemeines
§ 1 Einführung und Anwendungsbereich
1Die Entstehungsgeschichte der Beiträge in der heutigen Form ist lang. Bis auf Baden-Württemberg und Bayern galt bis zum Erlass der Kommunalabgabengesetze der Länder weitestgehend das Preußische Kommunalabgabengesetz. Das Erschließungsbeitragsrecht des BBauG war gewissermaßen der Pate für das heutige Beitragsrecht in den Kommunalabgabengesetzen der Länder. Die Differenzierung zwischen Gebühren und Beiträgen findet sich in der jetzigen Deutlichkeit erstmalig im Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg vom .
2Als das PrKAG in NRW durch das KAG vom , das am in Kraft getreten ist, abgelöst werden sollte, war ein ganz erheblicher Diskussionspunkt im Gesetzgebungsverfahren das Abschaffen der auf § 4 PrKAG gestützten einmaligen Anschlussgebühr für leitungsgebundene Einrichtungen. Der Gesetzgeber hat sich für die Abschaffung der einmaligen Anschlussgebühr und die Differenzierung zwischen Beiträgen und Gebühren entschieden und hat auf die finanzwirtschaftliche Funktion dieser beiden Abgabenarten abgestellt. Zum Ausdruck gebracht hat er den Unterschied zwischen Beitrag und Gebühr insbesondere dadurch, dass in § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG für B...