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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 193/12

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, WEG § 10 Abs. 6 S. 1, WEG § 10 Abs. 6 S. 2, WEG § 10 Abs. 7 S. 1, WEG § 10 Abs. 7 S. 2

Bei Erwerb einer Eigentumswohnung durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung keine Kürzung des Meistgebots als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um anteilig miterworbene Instandhaltungsrücklage

Leitsatz

1. Wird eine Eigentumswohnung bei einer Zwangsversteigerung erworben, ist das Meistgebot ohne eine Kürzung um die anteilige Instandhaltungsrücklage als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen.

2. Seit der mit Wirkung ab erfolgten Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) steht die bereits gebildete Instandhaltungsrücklage in der Rechtsträgerschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht etwa des einzelnen Wohnungseigentümers und kann daher weder bei einem rechtsgeschäftlichen Eigentümerwechsel noch bei einem Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 1103 Nr. 21
DStRE 2015 S. 760 Nr. 12
UVR 2014 S. 331 Nr. 11
IAAAE-68914

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Sächsisches FG, Urteil v. 25.06.2014 - 6 K 193/12

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