Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2013
2014
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XIV. Steuerfestsetzung
1. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
Die Einkommensteuer-Schuld bzw. der Einkommensteuer-Erstattungsanspruch ermittelt sich nach folgendem Schema:
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Berechnung der ESt-Schuld bzw. des ESt-Guthabens | |
Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. | |
Anzuwenden ist entweder die Grund- oder die Splittingtabelle (mit oder ohne Kinder- und Betreuungsfreibetrag gemäß Günstigerberechnung) | |
= | tarifliche Einkommensteuer (Jahressteuer) |
ggfs. Steuer nach § 32d EStG | |
./. | Steuerermäßigung nach § 35 EStG |
./. | Parteispenden |
./. | Tätigkeiten nach § 35a EStG |
+ | Kindergeld, falls Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG günstiger |
= | festzusetzende Einkommensteuer |
./. | einbehaltene Lohnsteuer gem. Lohnsteuerkarte |
./. | geleistete ESt-Vorauszahlungen |
= | ESt-Schuld bzw. ESt-Guthaben |
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist gem. § 51a Abs. 2 EStG die festzusetzende Einkommensteuer (ohne Steuerermäßigung nach § 35 EStG) unter Berücksichtigung der Jahreskinderfreibeträge und Jahresbetreuungsfreibeträge. Die Kirchensteuerschuld bzw. -erstattung errechnet sich nach folgendem Schema:
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Berechnung der Kirchensteuer | |
Bemessungsgrundlage x 9 % (ggfs. 8 %) | |
= | festzusetzende Kirchensteuer |
./. | einbehaltene Kirchensteuer gem. Lohnsteuerkarte |
./. | Kirchensteuer-Vorauszahlungen |
= | Kirchensteuers... |