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infoCenter (Stand: Februar 2024)

Angaben zu außerbilanziellen Geschäften (HGB)

Prof. Dr. Matthias Wolz und WP Prof. Dr. Markus Widmann

1. Begriff und Charakterisierung

Außerbilanzielle Geschäfte (off balance sheet transactions) beziehen sich auf bestimmte Geschäfte des Bilanzaufstellers, die zum Bilanzstichtag weder als Vermögensgegenstand, noch als Schuld in seiner Bilanz erfasst werden.

Sofern mit diesen – bilanziell nicht erfassten – Geschäften allerdings wesentliche Risiken oder Vorteile einhergehen, müssen deren Art und Zweck sowie die finanziellen Auswirkungen im Anhang des Bilanzierenden angegeben werden, sofern die Offenlegung dieser Information für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist (§ 285 Nr. 3 HGB). Die Verpflichtung zu einer solchen Berichterstattung im Anhang wurde durch das BilMoG eingeführt (BT-Drucks. 16/10067) und zuletzt durch das BilRuG angepasst (BT-Drucks. 18/4050). Durch eine derartige Angabe im Anhang soll die Transparenz außerbilanzieller Geschäfte erhöht werden, die im Vorfeld der verpflichtenden Angabe ihre „Spuren“ in Form von Bilanzierungsskandalen „auf dem Kapitalmarkt hinterlassen haben“. Das Stichwort klärt im Folgenden die nachfolgenden Fragen:

  • Was sind Beispiele für solche Geschäfte?

  • Wann ist die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich?

  • Welchen Umfang hat die Angabepflicht?

  • Wer muss diese Angaben treffen?

  • Wie steht § 285 Nr. 3 HGB im Verhältnis zu § 285 Nr. 3a HGB?

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