Zu den Voraussetzungen der steuerlichen
Berücksichtigung von am Ende eines Jahres gezahlten Unterhaltsleistungen
an im Ausland lebende Angehörige als außergewöhnliche Belastung
gemäß § 33a Abs. 1 EStG
Leitsatz
1. Der Nachweis der Tatbestandsvoraussetzungen
des § 33a Abs. 1 EStG ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
zu führen. Anforderungen an ein formalisiertes Nachweisverfahren
verlangen eine gesetzliche Regelung. Verwaltungsanweisungen stellen
das Gericht nicht vor die Hürde einer streng vorgegebenen Beweisführung.
2. Bei einer Unterhaltsleistung
im Dezember ist der Abzugsbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG nicht anteilig
nach Kalendermonaten zu kürzen, wenn die Voraussetzungen sowohl
für die Unterhaltspflicht als auch für die Belastung des Unterhaltsleistenden
in allen Kalendermonaten des Veranlagungszeitraums vorlagen und
die Unterhaltsbedürftigkeit auch für das Folgejahr belegt ist. Weder
das Prinzip der Abschnittsbesteuerung noch das Verausgabungsprinzip
nach § 11 Abs. 2 S. 1 EStG stehen dieser Beurteilung entgegen (entgegen
BStBl. I 2010, 588 Tz.
8.2)
3. Der Rechtsprechung des BFH
ist nicht zu folgen, wonach im Kalenderjahr geleistete Zahlungen,
auch sofern sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des folgenden
Jahres zu befriedigen, bei der Besteuerung des Kalenderjahres der Zahlung
--aber auch des folgenden Jahres-- nicht berücksichtigt werden können (, BStBl. II 1981, 713;
, juris; , BStBl. II 2011, 164 und
vom VI
R 16/09, BStBl. II 2011, 966).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAE-68450
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.02.2014 - 5 K 487/11
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