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StuB 13/2014 S. 507

Eintragung der rückwirkenden Aufhebung eines Betriebspachtvertrags in das Handelsregister

Da eine analoge Anwendung von § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG zur unzulässigen rückwirkenden Aufhebung eines Unternehmensvertrags auf einen zwischen GmbH geschlossenen „anderen Unternehmensvertrag“ i. S. von § 292 AktG jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Schutz der abhängigen Gesellschaft, ihrer Aktionäre und Gläubiger vor der rückwirkenden Beseitigung ihrer aus dem Unternehmensvertrag folgenden Ansprüche dies nicht erfordert, kann von daher auch eine Eintragung der rückwirkenden Aufhebung eines Betriebspachtvertrags mit Teilgewinnabführungspflicht in das Handelsregister eingetragen werden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom - 3 W 82/13, Rpfleger 2014 S. 212).

Praxishinweise

Die Abgrenzung zwischen einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag entsprechend § 291 AktG einerseits und einem „anderen Unternehmensvertrag“ i. S. von § 292 AktG andererseit...

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