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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1989/12

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2

Gezahltes Erpressungsgeld nicht in jedem Fall als außergewöhnliche Belastung absetzbar

Leitsatz

Erpressungsgelder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für die Erpressung gesetzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige sich strafbar oder sonst sozialwidrig verhalten hat.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 8 Nr. 33
DStRE 2015 S. 1161 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2014 S. 1922
IAAAE-67942

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 01.04.2014 - 5 K 1989/12

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