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FG München Urteil v. - 14 K 1495/12 EFG 2014 S. 1436 Nr. 16

Gesetze: UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. m UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1 AO § 67a

Das Schießen eines Schützenvereins ist als sportliche Veranstaltung von der Umsatzsteuer befreit

Leitsatz

Auch wenn die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG die unionsrechtliche Befreiungsbestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m Richtlinie 2006/112/EG) nicht umsetzt, sondern für die Verwendung des Begriffs „sportliche Veranstaltung” an § 67a AO anknüpft, sind die von einem gemeinnützigen, das sportliche Schießen fördernden und pflegenden Schützenverein veranstalteten und unter Aufsicht einer vom Verein gestellten, verantwortlichen Aufsichtsperson durchgeführten Schießübungen und Wettkämpfe als „sportliche Veranstaltungen” i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzusehen, so dass die Mitgliedsbeiträge, die den Mitgliedern, die Teilnahme am Schießtraining und an den Wettbewerben ermöglichen sowie die von Gastmannschaften bei Wettkämpfen verlangten Teilnehmergebühren von der Umsatzsteuer befreit sind. Das gilt unabhängig davon, dass die Mitgliedsbeiträge auch bei der Nichtteilnahme an der sportlichen Veranstaltung zu entrichten sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 10 Nr. 33
DStR 2015 S. 1281 Nr. 24
DStRE 2015 S. 1255 Nr. 20
EFG 2014 S. 1436 Nr. 16
DAAAE-67935

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FG München, Urteil v. 10.04.2014 - 14 K 1495/12

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