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BFH 26.2.2014 VI R 27/13, NWB 27/2014 S. 1995

Einkommensteuer | Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung als außergewöhnliche Belastung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung können als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG zu berücksichtigen sein. (2) Die Heileurythmie ist ein Heilmittel i. S. der §§ 2 und 32 SGB V. (3) Die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall kann durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. (4) Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist nicht erforderlich.

Anmerkung:

Der BFH hatte im Streitfall nur zu entscheiden, ob eine heileurythmische Behandlung als Heilmittel eine wissenschaftlich anerkannte B...

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