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NWB Nr. 27 vom Seite 2046

Fristversäumnis wegen plötzlicher Erkrankung des Berufsträgers

Ein Rechtsanwalt [i]BGH, Beschluss vom 5. 3. 2014 - XII ZB 736/12 NWB NAAAE-61196muss allgemeine (organisatorische) Vorkehrungen zur Einhaltung laufender Fristen für den Fall seiner unvorhergesehenen Erkrankung treffen. Dies erfordert neben entsprechenden Anweisungen an das Personal namentlich bei einem Einzelanwalt auch eine vorsorgliche Absprache mit einem vertretungsbereiten Berufskollegen im Verhinderungsfall. Unterbleiben solche allgemeinen Vorkehrungen, ist ein derartiger Organisationsmangel (ausnahmsweise) nur dann unschädlich, wenn auch eine pflichtgemäße Organisation das vorgeworfene Fristversäumnis nicht hätte verhindern können, also die [i]infoCenter „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ NWB XAAAA-41730 „Fristen“ NWB ZAAAB-83016Information/Kontaktaufnahme mit dem Berufskollegen schlichtweg unmöglich war, z. B. bei Bettlägerigkeit des Anwalts. Ist die Erkrankung bzw. deren Fortdauer und zunehmende Schwere für den Rechtsanwalt dagegen absehbar, muss er selbst (noch) das Erforderliche veranlassen, also selbst Fristverlängerungsanträge stellen bzw. einen Vertreter zur Vornahme sämtlicher fristgebundener Verfahrenshandlungen bestellen.

Hinweis

Zum Umfang der Darlegungslast für eine (unvorhergesehene) Erkrankung, s.

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